Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung

BbgJVollzSVVergO

§ 1 Arbeitsentgelt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/1#abs-1 (1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe A1:

Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungs- oder Einarbeitungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen;

Vergütungsstufe A2:

Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen;

Vergütungsstufe A3:

Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und die ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/1#abs-2 (2) Der Grundlohn beträgt in der

Vergütungsstufe A1

80 Prozent,

Vergütungsstufe A2

100 Prozent,

Vergütungsstufe A3

120 Prozent

der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.

§ 2