Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung
BbgJVollzSVVergO§ 1 Arbeitsentgelt
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/1#abs-1 (1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe A1:
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungs- oder Einarbeitungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen;
Vergütungsstufe A2:
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen;
Vergütungsstufe A3:
Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und die ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzSVVergO/1#abs-2 (2) Der Grundlohn beträgt in der
Vergütungsstufe A1
80 Prozent,
Vergütungsstufe A2
100 Prozent,
Vergütungsstufe A3
120 Prozent
der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.