Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 44 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/44#abs-1 (1)

Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt

die Aufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/44#abs-2 (2)

An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Förderung der

Arrestierten sind medizinische, pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte

zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/44#abs-3 (3)

Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der

Anstalt in einem Vollstreckungsplan.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/44#abs-4 (4)

Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Arrest auch in

selbstständigen Anstalten der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen

werden.

§ 43 § 45