Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 44 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/44#abs-1 (1)
Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt
die Aufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/44#abs-2 (2)
An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Förderung der
Arrestierten sind medizinische, pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte
zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/44#abs-3 (3)
Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der
Anstalt in einem Vollstreckungsplan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/44#abs-4 (4)
Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Arrest auch in
selbstständigen Anstalten der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen
werden.