Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 25 Allgemeine Verhaltenspflichten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/25#abs-1 (1)

Die Arrestierten sind für ein sozialverträgliches Miteinander

verantwortlich. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/25#abs-2 (2)

Die Arrestierten dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben

in der Anstalt nicht stören. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der

Bediensteten zu befolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/25#abs-3 (3)

Ihre Arresträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen müssen

die Arrestierten selbst in Ordnung halten und schonend behandeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/25#abs-4 (4)

Die Arrestierten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine

erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu

melden.

§ 24 § 26