Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 25 Allgemeine Verhaltenspflichten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/25#abs-1 (1)
Die Arrestierten sind für ein sozialverträgliches Miteinander
verantwortlich. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/25#abs-2 (2)
Die Arrestierten dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben
in der Anstalt nicht stören. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der
Bediensteten zu befolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/25#abs-3 (3)
Ihre Arresträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen müssen
die Arrestierten selbst in Ordnung halten und schonend behandeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/25#abs-4 (4)
Die Arrestierten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine
erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu
melden.