Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 19 Freizeit, Sport
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/19#abs-1 (1)
Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur
sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. Sie
stellt eine angemessen ausgestattete Mediathek sowie Zeitungen und Zeitschriften
zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/19#abs-2 (2)
Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Arrestes besondere Bedeutung zu.
Die Anstalt bietet täglich Maßnahmen oder andere Möglichkeiten zur sportlichen
Betätigung an. Sie fördert die Bereitschaft der Arrestierten, sich sportlich zu
betätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/19#abs-3 (3)
Der Hörfunkempfang ist in den Arresträumen gestattet. Der Empfang von
Fernsehprogrammen und die Nutzung von Geräten der Informations- und
Unterhaltungselektronik sind nur in den hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen
zulässig.