Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 17 Kleidung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/17#abs-1 (1)
Die Arrestierten tragen eigene Kleidung. Soweit es zur Gewährleistung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist, kann dieses Recht
eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/17#abs-2 (2)
Bei Bedarf stellt die Anstalt den Arrestierten Kleidung zur Verfügung.
Diese haben für die Reinigung ihrer Kleidung selbst zu sorgen. Die Einzelheiten
regelt die Arrestleiterin oder der Arrestleiter.