Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 17 Kleidung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/17#abs-1 (1)

Die Arrestierten tragen eigene Kleidung. Soweit es zur Gewährleistung der

Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist, kann dieses Recht

eingeschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/17#abs-2 (2)

Bei Bedarf stellt die Anstalt den Arrestierten Kleidung zur Verfügung.

Diese haben für die Reinigung ihrer Kleidung selbst zu sorgen. Die Einzelheiten

regelt die Arrestleiterin oder der Arrestleiter.

§ 16 § 18