Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 2 Praktische Studienzeit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/2#abs-1 (1) Die praktische Studienzeit ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/2#abs-2 (2) Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/2#abs-3 (3) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei Rechtsanwälten, Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/2#abs-4 (4) Die Ableistung der praktischen Studienzeit ist durch eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle nachzuweisen.