Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 12 Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/12#abs-1 (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese nur insgesamt wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/12#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt abzulegen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Wiederholungsprüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig wäre.