Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 23 Datenverarbeitung und Akteneinsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/23#abs-1 (1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt darf personenbezogene Daten von Prüflingen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Prüfungsverfahrens und der Vorgangsbearbeitung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/23#abs-2 (2) Dem Prüfling wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt. Dritten wird Einsicht nur mit schriftlichem Einverständnis des Prüflings gewährt. Akteneinsicht kann versagt werden, wenn das Prüfungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist.

§ 22 § 24