Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 63 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 3
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.05.2016 – VfGBbg 51/15
- VG Cottbus, 30.03.2017 – 1 K 775/14
- VG Potsdam, 14.05.2013 – VG 21 K 1868/12.PVL
3 Entscheidungen zu § 63 BbgHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Damit ist die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verbunden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, auf die § 62 Absatz 4 Anwendung findet. § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.