Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung
BbgHAV§ 3 Abweichungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHAV/3#abs-1 (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHAV/3#abs-2 (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Absatz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHAV/3#abs-3 (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 der Brandenburgischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.