Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 10 Vererbung nach allgemeinem Recht
Stand: 01.08.2026
Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe oder keine Hoferbin vorhanden oder wirksam bestimmt ist.
Einzelnorm