Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

BbgGerOrgG

§ 23 Schöffinnen und Schöffen des Landgerichts Potsdam

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/23#abs-1 (1) Die am 1. Januar 2013 vom Amtsgericht Königs Wusterhausen für das Landgericht Potsdam gewählten Schöffinnen und Schöffen werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht Cottbus zugewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/23#abs-2 (2) Nach Absatz 1 dem Landgericht Cottbus zugewiesene Schöffinnen und Schöffen, die an einer Hauptverhandlung des Landgerichts Potsdam teilnehmen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen hat und dort fortgesetzt wird, bleiben für die Dauer der Hauptverhandlung auch dem Landgericht Potsdam zugewiesen.

§ 22 § 24