Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

BbgGerOrgG

§ 11 Ernennung, Vereidigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/11#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Beisitzer einer Kammer für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) werden auf Vorschlag der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/11#abs-2 (2) Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine Urkunde. Sie werden vor ihrer ersten Heranziehung in öffentlicher Sitzung des Spruchkörpers, dem sie angehören, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vereidigt.

§ 10 § 12