Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 3 Zu- und Abfahrten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/3#abs-1 (1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 Metern Länge vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/3#abs-2 (2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/3#abs-3 (3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens

2,75 Meter breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 Meter betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 Metern. Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 Metern vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/3#abs-4 (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/3#abs-5 (5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 Meter breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/3#abs-6 (6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/3#abs-7 (7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.

§ 2 § 4