Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz

BbgGDG

§ 3 Infektionsschutz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/3#abs-1 (1) Den Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes obliegen die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/3#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen und Anlagen. Darüber hinaus erfolgt die Überwachung in folgenden Einrichtungen und Anlagen:

Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,

ambulanten Pflege- und Behandlungseinrichtungen einschließlich derer für Körper- und Schönheitspflege,

Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten,

Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,

Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Brauchwasser,

Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens sowie

Flughäfen und Häfen.

Wer eine Einrichtung nach Satz 1 oder Satz 2 sowie nach den §§ 35 und 36 des Infektionsschutzgesetzes betreiben will oder betreibt, muss dies unbeschadet von Genehmigungsvorbehalten aufgrund anderer Rechtsvorschriften vor Inbetriebnahme und bei Schließung dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/3#abs-3 (3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung hin. Sie fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen und können diese subsidiär auf der Grundlage von Verträgen mit Kosten- und Leistungsträgern durchführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/3#abs-4 (4) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen dafür Sorge, dass Angebote der anonymen AIDS-Beratung und HIV-Testung vorhanden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/3#abs-5 (5) Zur Verhütung und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten haben die Landkreise und kreisfreien Städte vorbereitende und abwehrende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Das für Gesundheit zuständige Ministerium erlässt die dafür erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2 § 4