Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Güteprüfungsverordnung

BbgGüPrV

§ 4 Informationspflicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgG%C3%BCPrV/4#abs-1 (1) Die Prüfstelle unterrichtet nach Abschluß der Prüfungen die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten über die Prüfergebnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgG%C3%BCPrV/4#abs-2 (2) Die Prüfstelle informiert in festgelegten Zeitabständen die zuständige Behörde über die Ergebnisse der monatlichen Güteprüfungen.

§ 3 § 5