Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Güteprüfungsverordnung
BbgGüPrV§ 4 Informationspflicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgG%C3%BCPrV/4#abs-1 (1) Die Prüfstelle unterrichtet nach Abschluß der Prüfungen die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten über die Prüfergebnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgG%C3%BCPrV/4#abs-2 (2) Die Prüfstelle informiert in festgelegten Zeitabständen die zuständige Behörde über die Ergebnisse der monatlichen Güteprüfungen.