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BbgFördAV

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/1#abs-1 (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/1#abs-2 (2) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/1#abs-3 (3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2