Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung
BbgFördAV§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/1#abs-1 (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/1#abs-2 (2) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/1#abs-3 (3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.