Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg
BbgFischG§ 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
Stand: 01.08.2026
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- OLG Brandenburg, 10.05.2012 – 5 U 18/10Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/4#abs-1 (1) Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), soweit nicht daran selbständige Fischereirechte bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/4#abs-2 (2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Inhalt und Rang bestimmt sich nach der Zeit seiner Entstehung. Zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bedarf es keiner Eintragung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/4#abs-3 (3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 5 und 6 nicht begründet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/4#abs-4 (4) Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, sind auf Antrag in das Fischereibuch einzutragen.