Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerungsverordnung

BbgFeuV

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFeuV/10#abs-1 (1) Für die Aufstellung von

Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,

Blockheizkraftwerken in Gebäuden und

ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Absatz 1 bis 5 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFeuV/10#abs-2 (2) Es dürfen

Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von insgesamt mehr als 50 kW,

Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,

Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW,

Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,

Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und

ortsfeste Verbrennungsmotoren

nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. Dies gilt auch für Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, die gemeinsam betrieben werden sollen mit insgesamt mehr als 100 Kilowatt Nennleistung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFeuV/10#abs-3 (3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgaben des § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFeuV/10#abs-4 (4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFeuV/10#abs-5 (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 9 § 11