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BbgFördAV

§ 20 Marktwert und Befreiung von der Förderabgabe für Torf einschließlich anfallender Mudde

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/20#abs-1 (1) Der Marktwert für Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Kubikmeter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/20#abs-2 (2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes „Genesis-online“, Tabellencode 42131-0004: „Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)“ unter „Thema/Statistik 42131 ‒ Wirtschaftsbereiche, Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe“ unter den Meldenummern 0892 10 101 und 0892 10 106 veröffentlichten Jahresangaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/20#abs-3 (3) Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe für Torf befreit, soweit der Torf für balneologische Zecke verwendet wird.

§ 19 § 21