Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 14 Abgabesatz und Bemessungsmaßstab für Naturgas

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/14#abs-1 (1) Die Förderabgabe für Erdgas und Erdölgas (Naturgas) beträgt ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 10 Prozent des Bemessungsmaßstabes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/14#abs-2 (2) Der Bemessungsmaßstab für die Förderabgabe für Naturgas ist das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen.

§ 13 § 15