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BbgFördAV

§ 10 Befreiung von der Feldesabgabe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/10#abs-1 (1) Die Abgabepflichtigen werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/10#abs-2 (2) Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 werden die Abgabepflichtigen von der Feldesabgabe für Erdwärme befreit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/10#abs-3 (3) Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 werden die Abgabepflichtigen von der Feldesabgabe für Sole befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet werden soll oder die Sole als Trägermedium für Erdwärme genutzt werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/10#abs-4 (4) Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 werden die Abgabepflichtigen von der Feldesabgabe für Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Bor, Flussspat, Gallium, Germanium, Graphit, Hafnium, Helium, Iridium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Lithium, Magnesiasalze, Mangan, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Rhodium, Ruthenium, Scandium, Schwerspat, Strontium, Tantal, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram und Yttrium befreit.

§ 9 § 11