Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 26 Übertragbarkeit der Bildungszeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/26#abs-1 (1) Wird die Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 25 Absatz 2 und 3 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist Bildungszeit zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/26#abs-2 (2) Der Anspruch gemäß den §§ 22 und 23 kann durch schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen der Beschäftigungsstelle und der anspruchsberechtigten Person unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre für längerfristige Veranstaltungen zusammengefasst werden.

§ 25 § 27