Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
BbgBauPrüfV§ 12 Prüfanträge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/12#abs-1 (1) Die Bauherrschaft veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einer anerkannten Prüfingenieurin oder einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise mit ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/12#abs-2 (2) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise kann auch durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/12#abs-3 (3) Nach Veranlassung der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einer baulichen Anlage darf die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus wichtigem Grund verhindert ist. Ein Wechsel der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs ist auch im Verfahren nach § 72a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung sowie im Rahmen der damit verbundenen Bauüberwachung nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung möglich.