Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

BbgBQFG

§ 7 Form der Entscheidung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBQFG/7#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBQFG/7#abs-2 (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBQFG/7#abs-3 (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

§ 6 § 8