Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 8 Befugnisse der Gesamtführung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Die Gesamtführung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. Die Gesamtführung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können. Sie ist gegenüber der Einsatzleitung weisungsbefugt.

§ 7 § 9