Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 38 Katastrophenschutzleitung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/38#abs-1 (1) In der Katastrophenschutzleitung sind neben Bediensteten der Katastrophenschutzbehörde weitere Behörden, Einrichtungen und Hilfsorganisationen vertreten, deren Mitwirkung erforderlich werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/38#abs-2 (2) Die Katastrophenschutzleitung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um insbesondere die Vorbereitungsmaßnahmen für den Katastrophenschutz zu überprüfen und veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sie hat ihre Einsatzbereitschaft durch Ausbildung und Übungen sicherzustellen.

§ 37 § 39