Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Architektengesetz

BbgArchG

§ 27 Ehrenausschuss

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/27#abs-1 (1) Die Architektenkammer bildet einen Ehrenausschuss. Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Vertreterinnen und Vertreter bestellt werden. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Architektenkammer oder Mitglieder der Aufsichtsbehörde sein, die gemäß § 31 mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/27#abs-2 (2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/27#abs-3 (3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreterinnen und Vertreter und die Beisitzerinnen und Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/27#abs-4 (4) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/27#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende und die Vertreterinnen und Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/27#abs-6 (6) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Architektenkammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.

Einzelnorm

§ 26 § 28