Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Architektengesetz

BbgArchG

§ 11 Brandenburgische Architektenkammer

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/11#abs-1 (1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden als Mitglieder die Brandenburgische Architektenkammer (Architektenkammer).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/11#abs-2 (2) Als Anwärterin oder Anwärter werden die Personen in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben und eine entsprechende Studiendauer von mindestens drei Jahren nachweisen oder

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweisen und die zweijährige praktische Tätigkeit ausüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/11#abs-3 (3) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/11#abs-4 (4) Dienstsitz der Architektenkammer ist Potsdam. Die Architektenkammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

Einzelnorm

§ 10 § 12