Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Architektengesetz
BbgArchG§ 11 Brandenburgische Architektenkammer
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/11#abs-1 (1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden als Mitglieder die Brandenburgische Architektenkammer (Architektenkammer).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/11#abs-2 (2) Als Anwärterin oder Anwärter werden die Personen in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben und eine entsprechende Studiendauer von mindestens drei Jahren nachweisen oder
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweisen und die zweijährige praktische Tätigkeit ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/11#abs-3 (3) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/11#abs-4 (4) Dienstsitz der Architektenkammer ist Potsdam. Die Architektenkammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.
Einzelnorm