Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
BbgAföG§ 7 Besondere Vorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz und zur Anwendung des Sozialgesetzbuches
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/7#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmen, sind
§ 5 Absatz 1, § 11 Absatz 2, 2a und 4, die §§ 19 bis 30, 47a und 53 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und
die §§ 41, 45 Absatz 1, § 47 Absatz 2 bis 6 und § 58 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen bestimmen,
entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/7#abs-2 (2) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht etwas anderes bestimmen.