Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz

BbgAföG

§ 4 Höhe

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/4#abs-1 (1) Die Landesausbildungsförderung wird auf Antrag gewährt und unbar ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/4#abs-2 (2) Die Landesausbildungsförderung wird in Höhe von monatlich 125 Euro gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/4#abs-3 (3) Die Auszahlung erfolgt in der Regel an die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern an die einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten.

§ 3 § 5