Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
BbgAföG§ 3 Dauer der Förderung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/3#abs-1 (1) Die Landesausbildungsförderung wird für die Dauer des Schulverhältnisses einschließlich der unterrichtsfreien Zeit geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/3#abs-2 (2) Die Landesausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Eintritt in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 erfolgt. Wird der Antrag auf Landesausbildungsförderung nach Eintritt in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 gestellt, so wird die Landesausbildungsförderung vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Landesausbildungsförderung endet mit dem Monat, in dem das Schulverhältnis beendet wird.