Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/20#abs-1 (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern als Erstprüferin oder Erstprüfer und als Zweitprüferin oder Zweitprüfer bewertet (Erst- und Zweitbewertung). Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern für das betreffende Prüfungsfach bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/20#abs-2 (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/20#abs-3 (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 18 Absatz 6, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1,0/1,3
=
sehr gut;
1,7/2,0
=
gut;
2,3/2,7
=
vollbefriedigend;
3,0/3,3
=
befriedigend;
3,7/4,0
=
ausreichend;
5,0
=
mangelhaft.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:
sehr gut
=
eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht;
gut
=
eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;
vollbefriedigend
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Einzelnorm