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BbgAPOhtD

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/20#abs-1 (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern als Erstprüferin oder Erstprüfer und als Zweitprüferin oder Zweitprüfer bewertet (Erst- und Zweitbewertung). Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern für das betreffende Prüfungsfach bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/20#abs-2 (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/20#abs-3 (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 18 Absatz 6, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

1,0/1,3

=

sehr gut;

1,7/2,0

=

gut;

2,3/2,7

=

vollbefriedigend;

3,0/3,3

=

befriedigend;

3,7/4,0

=

ausreichend;

5,0

=

mangelhaft.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:

sehr gut

=

eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht;

gut

=

eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;

vollbefriedigend

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Einzelnorm

§ 19 § 21