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BbgAPOhtD

§ 14 Zulassung zum Staatsexamen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/14#abs-1 (1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/14#abs-2 (2) Referendarinnen und Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen und Referendaren den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11) schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/14#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dem Oberprüfungsamt zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/14#abs-4 (4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/14#abs-5 (5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Absatz 3) spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung wieder zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/14#abs-6 (6) Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zum Staatsexamen zugelassen, regelt die Einstellungsbehörde die Dauer und Gestaltung des weiteren technischen Referendariats. § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 13 § 15