Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Betreuungsorganisationsausführungsgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
BbgAGBtOGMAV§ 4 Sonderregelungen für die Jahre 2023 und 2024
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBtOGMAV/4#abs-1 (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 sind die Anträge für die Jahre 2023 und 2024 jeweils bis spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBtOGMAV/4#abs-2 (2) Abweichend von § 2 Absatz 2 hat die Mitteilung für die Ausgleichsjahre 2023 und 2024 bis spätestens zum Ablauf des 30. Juli 2025 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBtOGMAV/4#abs-3 (3) Abweichend von § 2 Absatz 4 haben Anzeige und Beleg einer mangelnden Auskömmlichkeit für die Ausgleichsjahre 2023 und 2024 bis spätestens zum Ablauf des 30. Juli 2025 zu erfolgen.