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# Art 9 BayÖPNVG (Bayern) — Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen durch Verordnung einzelne Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs auf deren Verlangen zu übertragen, wenn die Nahverkehrsbeziehungen im wesentlichen auf das Gebiet einer Gemeinde oder eines Zusammenschlusses von Gemeinden beschränkt sind.

(2) Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und mit deren Zustimmung einzelne Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs übertragen.

(3) Art. 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinden können Einnahmen für die Ablösung notwendiger Stellplätze nach den Vorschriften des Baurechts ganz oder zum Teil für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe der Bayerischen Bauordnung selbst einsetzen oder für diesen Zweck an die Aufgabenträger nach Art. 8 Abs. 1 weiterleiten.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayÖPNVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/9

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