Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern
BayeAktV-V§ 4 Ersatzmaßnahmen
Stand: 25.08.2026
Soweit dies aufgrund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Gerichtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.