Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
BayZVStaatsABehoede§ 5
Stand: 25.08.2026
Für Einbürgerungen, die vor dem 17. März 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung.