Für Einbürgerungen, die vor dem 17. März 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung.
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Für Einbürgerungen, die vor dem 17. März 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung.