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§ 5 BayZVStaatsABehoede (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Einbürgerungen, die vor dem 17. März 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung.