Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Wolfsverordnung

BayWolfV

§ 3 Mitteilungspflicht, Beweissicherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWolfV/3#abs-1 (1) Sämtliche Maßnahmen einschließlich Maßnahmeort, -datum und -methode sowie die ausführende Person oder die ausführende beauftragte Gruppe sind unverzüglich dem Staatsministerium sowie der genehmigenden Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWolfV/3#abs-2 (2) Die auf Grundlage dieser Verordnung getöteten Wölfe sind dem Landesamt für Umwelt zur Verfügung zu stellen.

§ 2 § 4