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§ 5 BayWeltEngNatMon (Bayern) — Befreiungen

Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den in § 3 genannten Verboten kann, etwa für die touristische Personenschifffahrt oder Zillen, nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.