Gesetze / Landesrecht Bayern / Nationalparkverordnung Bayerischer Wald

BayWaldNatPV

§ 5 Bildung und Erholung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/5#abs-1 (1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, den Zweck des Nationalparks (§ 3) zu unterstützen, Verständnis für den Nationalpark bei der Bevölkerung der Region zu schaffen und einen Beitrag zur allgemeinen Umweltbildung zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/5#abs-2 (2) Der Zweck des Nationalparks, ökologische Zusammenhänge, die Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung in einem Waldnationalpark und Naturschutzziele sollen der Allgemeinheit nahegebracht werden. Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben der Nationalparkverwaltung sollen erläutert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/5#abs-3 (3) Der Nationalpark dient auch naturschonenden Formen der Erholung. Die Erschließung hierfür darf seinen Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Die Einrichtungen sollen zur Lenkung der Besucher beitragen.

§ 4 § 6