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# § 5 BayWaldNatPV (Bayern) — Bildung und Erholung

Nationalparkverordnung Bayerischer Wald  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, den Zweck des Nationalparks (§ 3) zu unterstützen, Verständnis für den Nationalpark bei der Bevölkerung der Region zu schaffen und einen Beitrag zur allgemeinen Umweltbildung zu leisten.

(2) Der Zweck des Nationalparks, ökologische Zusammenhänge, die Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung in einem Waldnationalpark und Naturschutzziele sollen der Allgemeinheit nahegebracht werden. Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben der Nationalparkverwaltung sollen erläutert werden.

(3) Der Nationalpark dient auch naturschonenden Formen der Erholung. Die Erschließung hierfür darf seinen Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Die Einrichtungen sollen zur Lenkung der Besucher beitragen.

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Zitiervorschlag: § 5 BayWaldNatPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/5

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