Gesetze / Landesrecht Bayern / Nationalparkverordnung Bayerischer Wald
BayWaldNatPV§ 16 Beirat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/16#abs-1 (1) Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. Den Vorsitz des Beirats führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/16#abs-2 (2) Dem Beirat gehören neben dem Vorsitzenden an:
ein
Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
ein
Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
ein
Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
ein
Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
ein
Vertreter des Staatsministeriums,
ein
Vertreter der Tschechischen Republik,
ein
Vertreter der Regierung von Niederbayern,
ein
Vertreter des Naturparks Bayerischer Wald e.V.,
je ein
Vertreter der Landkreise Freyung-Grafenau und Regen,
je ein
Vertreter der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein,
ein
Vertreter der Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München,
ein
Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V.,
ein
Vertreter des Tourismusverbands Ostbayern e.V.,
ein
Vertreter des Bunds Naturschutz in Bayern e.V.,
ein
Vertreter des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V.,
ein
Vertreter des Landesfischereiverbands Bayern e.V.,
ein
Vertreter des Deutschen Alpenvereins e.V.,
ein
Vertreter des Bayerischen Roten Kreuzes, Bergwacht,
ein
Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.,
ein
Vertreter des Landesjagdverbands Bayern e.V.,
ein
Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bezirksverband Niederbayern,
ein
Vertreter des Verbands der Bayerischen Säge- und Holzindustrie e.V.,
ein
Vertreter des Vereins der Freunde des 1. Deutschen Nationalparks Bayerischer Wald e.V.,
ein
Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
ein
Vertreter des Bayerischen Waldvereins e.V..
Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt. Diese benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter. Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, weitere Persönlichkeiten in den Beirat zu berufen, die sich durch Sachkunde und besondere Erfahrungen in Nationalparkfragen auszeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/16#abs-3 (3) Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden. Der Leiter der Nationalparkverwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/16#abs-4 (4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Es werden nur die anfallenden Reisekosten entschädigt.