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§ 15 Kommunaler Nationalparkausschuß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/15#abs-1 (1) Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

den

Landräten der Landkreise Freyung-Grafenau und Regen,

den

1. Bürgermeistern der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein.

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/15#abs-2 (2) Den Vorsitz führt in dreijährigem Turnus der jeweilige Landrat des Landkreises Freyung-Grafenau bzw. Regen. Der Leiter der Nationalparkverwaltung und der 1. Vorsitzende des Naturparks Bayerischer Wald e.V. oder deren Stellvertreter nehmen an den Sitzungen teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/15#abs-3 (3) Der Ausschuß wirkt mit bei der

1. Ausarbeitung und Aufstellung des Landschaftsrahmenplans (§ 6) und des Nationalparkplans (§ 7 Abs. 1) sowie bei der Festlegung der jährlichen Maßnahmen zur Entwicklung des Nationalparks (§ 7 Abs. 2), soweit diese Einfluß auf das Vorfeld haben,

2. Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs im Nationalpark und seinem Vorfeld.

Er kann jederzeit bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks (§ 3) anregen. Die im Ausschuß vertretenen Gebietskörperschaften, die Nationalparkverwaltung und der Naturparkverein haben sich gegenseitig über Vorhaben, die für den Nationalpark und sein Vorfeld bedeutsam sind, zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/15#abs-4 (4) Der Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/15#abs-5 (5) Will die Nationalparkverwaltung einem Beschluß des Ausschusses in Angelegenheiten des Absatzes 3 Satz 1 nicht nachkommen, so hat sie dies dem Staatsministerium anzuzeigen.

§ 14 § 16