Gesetze / Landesrecht Bayern / Nationalparkverordnung Bayerischer Wald

BayWaldNatPV

§ 13 Walderhaltung und -pflege, Wildbestandsregulierung, Fischerei und sonstige Nutzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/13#abs-1 (1) Die Walderhaltungs- und Waldpflegemaßnahmen richten sich ausschließlich nach dem Zweck des Nationalparks (§ 3). Soweit erforderlich, ist auf geeigneten Standorten außerhalb der Naturzone die Entwicklung naturferner Fichtenreinbestände zu naturnahen Beständen im Bergmischwaldbereich des durch Verordnung vom 22. Juli 1997 (GVBl S. 366) zum Nationalpark erklärten Gebiets (Nationalpark-Erweiterungsgebiet) durch Pflanzmaßnahmen zu unterstützen. Für das Gebiet des Nationalparks entfallen die Bewirtschaftungsvorschriften des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG), soweit sie dem Nationalparkzweck entgegenstehen. Innerhalb eines mindestens 500 m breiten Randbereichs trifft die Nationalparkverwaltung die zum Schutz des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Borkenkäferbekämpfung. Einzelmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die genaue Abgrenzung des Randbereichs nach Satz 4 unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung werden im Nationalparkplan (§ 7) festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/13#abs-2 (2) Die Nationalparkverwaltung reguliert den Schalenwildbestand gemäß der Zielsetzung des Nationalparks. Falls erforderlich, kann auch der Bestand an anderen jagdbaren Tieren reguliert werden. Dabei sind der Zweck des Nationalparks, die Vorgaben des Nationalparkplans und die Ergebnisse wildbiologischer Untersuchungen zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/13#abs-3 (3) Es gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) und die zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Ausführungsvorschriften mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des Art. 31 Abs. 2 Satz1 BayJG bei Maßnahmen der Wildbestandsregulierung nicht anzuwenden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/13#abs-4 (4) Die Nationalparkverwaltung überwacht die Entwicklung des Fischbestands im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen. Fischfang ist nur insoweit zulässig, als er wissenschaftlichen Zwecken dient.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/13#abs-5 (5) Bei zulässigen baulichen Maßnahmen ist eine landschaftsgebundene und örtlich gewachsene Bauweise einzuhalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/13#abs-6 (6) Sonstige bisher zugelassene Nutzungen (§ 11 Abs. 3), die mit dem Zweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ehestmöglich abgebaut werden, soweit nicht überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die weitere Zulassung erfordern.

§ 12a § 14