Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz

BayWaldG

Art 4 Weitere Begriffsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Sinn dieses Gesetzes sind

1. sachgemäße Waldbewirtschaftung:

Eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet,

2. standortgemäße Baumarten:

Baumarten, deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil sind und die keine negativen Einflüsse auf den Standort haben,

3. standortheimische Baumarten:

Baumarten, die der natürlichen Waldgesellschaft des jeweiligen Standortes angehören,

4. Kahlhiebe:

Flächige Nutzungen ohne ausreichende und gesicherte Verjüngung, die auf der Fläche Freilandklima schaffen; als Kahlhieb gilt auch eine Maßnahme, durch welche der Waldbestand selbst gefährdet wird, im Schutzwald auch eine Hiebsmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion gefährdet wird,

5. Waldverjüngungsflächen:

Naturverjüngungen, Forstkulturen, Unterbauflächen und in Verjüngung stehende Altholzbestände,

6. Walderzeugnisse:

Forstpflanzen, Bäume und Sträucher oder Teile davon sowie Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schilf, Farn- und Heilkräuter,

7. Kurzumtriebskulturen:

Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten insbesondere zur Erzeugung von Holz zur Energiegewinnung, mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren,

8. Hochwald:

Wald, der nur aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung (Kernwüchsen) entstanden ist.

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