Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz

BayWaldG

Art 20 Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.

Art 19 Art 21