Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung für den Beirat der Akademie für Politische Bildung

BayWahlOPolBil

§ 4 Weitere Wahlvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/4#abs-1 (1) Wählbar ist, wer das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt und nicht Bediensteter der Akademie für Politische Bildung ist. Die zu wählenden Personen sollen sich durch die Bereitschaft, sich für die Förderung der politischen Bildung einzusetzen, auszeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/4#abs-2 (2) Die Wahlen haben bis spätestens 1. März des jeweiligen Wahljahres stattzufinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/4#abs-3 (3) Sind nach § 2 Wahlversammlungen durchzuführen, so teilen sich die einer Organisationsgruppe angehörenden Organisationen gegenseitig Namen und Anschrift der von ihnen bestellten Wahlmänner mit. Die beteiligten Organisationen können stattdessen vereinbaren, daß diese Angaben einer gemeinsamen federführenden Stelle mitzuteilen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/4#abs-4 (4) Die Einberufung und Leitung der Wahlversammlung obliegt dem Wahlmann derjenigen Organisation, deren Vertreter in der laufenden Wahlperiode Mitglied des Beirats ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/4#abs-5 (5) Wahlvorschläge können aus der Mitte der Wahlversammlung oder schriftlich von einer der betreffenden Organisationsgruppe angehörenden Organisation eingereicht werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern nicht mindestens eine Mehrheit von zwei Dritteln der bestellten Wahlmänner offene Wahl beschließt. Mit Zustimmung der gleichen Mehrheit kann das Wahlverfahren an Stelle der Einberufung einer Wahlversammlung schriftlich unter Leitung des in Absatz 4 bezeichneten Wahlmannes durchgeführt werden. Als Vertreter der Organisationsgruppe ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/4#abs-6 (6) Die in § 1 bezeichneten Organisationen und die in Absatz 4 genannten Wahlmänner teilen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich Name und Anschrift des Gewählten mit und fügen seine Erklärung über die Annahme der Wahl bei.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/4#abs-7 (7) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen.

§ 3 § 5