Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung für den Beirat der Akademie für Politische Bildung
BayWahlOPolBil§ 3 Spitzenorganisationen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/3#abs-1 (1) Spitzenorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 2 sind diejenigen Organisationen, deren Tätigkeit sich auf ganz Bayern erstreckt und die durch ihr ausschließliches Wirken für die Gesamtheit oder für Teile der Angehörigen einer Organisationsgruppe in Bayern von erheblicher Bedeutung sind. Bei Organisationen, deren Tätigkeit sich auf das Bundesgebiet erstreckt, gilt die für ganz Bayern zuständige Unterorganisation als teilnahmeberechtigte Spitzenorganisation. Neben einer Dachorganisation können nicht die ihr angehörenden Mitgliedsorganisationen teilnahmeberechtigte Spitzenorganisationen innerhalb derselben Organisationsgruppe sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/3#abs-2 (2) Über die Spitzenorganisationen der einzelnen Organisationsgruppen führt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein Verzeichnis. Die Aufnahme in das Verzeichnis und die Streichung werden im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWahlOPolBil/3#abs-3 (3) Nicht im Verzeichnis aufgeführte, insbesondere neuentstandene Spitzenorganisationen können ihr Wahlrecht bis spätestens sechs Monate vor dem Beginn jeder neuen Amtsperiode des Beirats beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst geltend machen. Dieses entscheidet nach Anhörung des Beirats.